Das SG Osnabrück hat die gesetzliche Krankenversicherung zur Kostenerstattung für die Entfernung einer Fettschürze verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte innerhalb 1,5 Jahre 46 kg abgenommen (von 120 kg auf 73,5 kg bei einer Größe von 170 cm). Es verblieben durch den schnellen Gewichtsverlust große Hautlappen, insbesondere im Bauchbereich. Den Kostenübernahmeantrag für die Entfernung dieser Fettschürze lehnte die Krankenkasse nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes ab: Die Haut sei durch gute Pflege reizlos, eine optische Entstellung durch ein Mieder kompensierbar. Es liege daher keine Einschränkung mit Krankheitswert vor, nur für eine solche müsse die Krankenkasse zahlen. Darauf ließ die Klägerin die Fettschürze auf eigene Kosten entfernen, zahlte hierfür 5.712,00 €, und verklagte die Krankenkasse auf Kostenerstattung.